§ 32 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen
Sechster Abschnitt – Verwaltung des Landkreises → Erster Titel – Kreistag
§ 32 HKO – Einberufung, Verfahren
1Der Kreistag tritt zum ersten Mal binnen zwei Monaten nach Beginn der Wahlzeit, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens vier Mal im Jahr. 2Im Übrigen gelten für sein Verfahren die Vorschriften der §§ 52 bis 55, § 56 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, §§ 58 bis 61 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. 3Die Ladungsfrist beträgt jedoch zwei Wochen; der Vorsitzende kann sie in eiligen Fällen bis auf drei Tage abkürzen.