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§ 32 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Organisation

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 29.12.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 32 HessHG 2009 – Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind die Professorinnen und Professoren, die Studierenden, das wissenschaftliche, medizinische, administrative und technische Personal und die Präsidentin oder der Präsident.

(2) 1Hauptberuflich Tätige, die nicht zum Personal der Hochschule gehören, können ihre Mitgliedschaft beantragen, wenn sie mindestens ein Jahr in der Hochschule arbeiten sollen. 2Dasselbe gilt für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die durch ein gemeinsames Berufungsverfahren mit der Hochschule verbunden sind.

(3) Für die Wahl ihrer Vertretung in den Gremien bilden

  1. 1.

    die Professorinnen und Professoren (Professorengruppe),

  2. 2.

    die Studierenden und die nach § 24 Abs. 4 immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden (Studierende),

  3. 3.

    die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Beschäftigten nach § 75 Abs. 2 (wissenschaftliche Mitglieder),

  4. 4.

    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik einschließlich der Angehörigen des Bibliotheksdienstes und der nichtärztlichen Fachberufe des Gesundheitswesens (administrativ-technische Mitglieder)

je eine Gruppe.

(4) 1Zur Professorengruppe gehören auch wissenschaftliche Mitglieder, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 62 erfüllen und mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre in dem Fach beauftragt wurden, dem sie zugeordnet sind. 2Die Beauftragung erfolgt durch Beschluss des Fachbereichsrats mit Zustimmung des Senats. 3Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn dies zur Erbringung von Dienstpflichten erforderlich ist.

(5) Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder gehören auch an der Hochschule hauptberuflich tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die sich in der Weiterbildung befinden.

(6) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen, Gasthörer, Teilnehmende an von der Hochschule veranstalteten Fortbildungsveranstaltungen sowie die zur Promotion oder Habilitation Zugelassenen und die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, soweit sie nicht Mitglieder sind.

(7) Die Grundordnung kann für die nach § 24 Abs. 4 immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden sowie die zur Promotion Zugelassenen eine abweichende Zuordnung vorsehen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).