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§ 32 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 32 HG 2013 – Solländerungen

(1) Die zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sowie die zur Deckung erforderlichen Beträge nach folgenden Bestimmungen:

1.§ 6 Abs. 1
2.§ 8 Abs. 8
3.§ 9 Abs. 1 und 2
4.§ 13 Abs. 4
5.§ 20 Abs. 1, 3, 5, 9, 13 und 14
6.§ 21 Abs. 3
7.§ 22 Abs. 4
8.§ 23 Abs. 2, 4, 5 und 12
9.§ 24 Abs. 3
10.§ 25 Abs. 1, 2 und 7
11.§ 26 Abs. 2
12.§ 29 Abs. 1 und 2
13.§ 30 Abs. 1

gelten als Änderung des Haushaltssolls.

(2) Die Umsetzungen nach folgenden Bestimmungen des Haushaltsgesetzes

1.§ 8 Abs. 7, 10, 11 und 12
2.§ 9 Abs. 4
3.§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 2
4.§ 14 Abs. 5, 6, 15 und 17
5.§ 20 Abs. 10 und 12
6.§ 24 Abs. 2, 4, 5, 6 und 7
7.§ 25 Abs. 6
8.§ 27 Abs. 6
9.§ 29 Abs. 3 und 4

und nach den Haushaltsvermerken im Haushaltsplan gelten als Änderungen des Haushaltssolls.

(3) Die Anpassung der endgültig festgestellten Rahmenpläne nach § 31 Abs. 1 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.