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§ 32 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 32 HBKG – Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Kammermitglieder können nach den Vorschriften dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Weiterbildungsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung, Facharztbezeichnung oder Fachtierarztbezeichnung), einem Teilgebiet oder einem gebietsspezifischen Schwerpunkt (Teilgebiets- oder Schwerpunktbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten in einem beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.

(2) Eine Bezeichnung nach Absatz 1 darf führen, wer dafür eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält, wer die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Bezeichnungen nach Absatz 1 bestimmen die Kammern unter Beachtung der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 und vorbehaltlich § 36, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung oder von Tieren durch Kammermitglieder erforderlich ist. Demnach nicht mehr erforderliche Bezeichnungen sind aufzuheben, sofern die Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 der Aufhebung nicht entgegensteht.