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§ 32 GrStDV
Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV)
Bundesrecht
Titel: Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GrStDV
Gliederungs-Nr.: 611-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 GrStDV – Einfamilienhäuser

Ob auf ein Grundstück, auf dem sich sowohl ein Einfamilienhaus als auch ein Gebäude einer anderen Grundstücksgruppe befinden, die Steuermesszahlen für Einfamilienhäuser oder die Messzahl für die andere Grundstücksgruppe anzuwenden sind, ist danach zu entscheiden, welcher Teil wertmäßig überwiegt.