§ 32 GebG NRW
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
5. Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 32 GebG NRW – Inkrafttreten (1)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Die §§ 1 bis 6 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(1) Amtl. Anm.:
Die Vorschrift betrifft in das In-Kraft-Treten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 354). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen ergibt sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.
Die Vorschrift betrifft in das In-Kraft-Treten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 354). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen ergibt sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.