§ 32 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
VI. – Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
§ 32 GO BT – Erklärung außerhalb der Tagesordnung
1Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann der Präsident das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung, nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung einer Aussprache erteilen. 2Der Anlass ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. 3Die Erklärung darf nicht länger als fünf Minuten dauern.
Zu § 32: Geändert am 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2442).