§ 32 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Wahlhandlung
§ 32 GKWG – Stimmabgabe
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.