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§ 32 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Personal → Abschnitt 1 – Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 32 FhG – Berufungsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Bei Wiederbesetzungen prüft die Hochschulleitung, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wiederbesetzt werden soll. Soll die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert oder die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen werden, entscheidet hierüber die Hochschulleitung nach Anhörung des Senats sowie der betroffenen Fachbereiche. Auf der Grundlage der Überprüfung durch die Fachhochschule entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, ob die Stelle zur vorgeschlagenen Besetzung freigegeben wird.

(2) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind von der Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben.

(3) Für die Berufung von Professorinnen und Professoren erstellt der zuständige Fachbereich oder die nach § 27 Abs. 5 einberufene Kommission einen Vorschlag und legt ihn nach Anhörung des Senats dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vor. Der Vorschlag soll drei Namen enthalten. Ihm müssen eine eingehende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die Reihenfolge beigefügt sein. Mitglieder der Fachhochschule dürfen nur in begründeten besonderen, Ausnahmefällen berücksichtigt werden; diese Einschränkung gilt nicht bei der Berufung von Professorinnen und Professoren in ein zweites Professorenamt. Es können auch Personen vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben haben. Die Hochschulleitung kann nach Anhörung des Senats in begründeten Ausnahmefällen den zuständigen Fachbereich oder die nach § 27 Abs. 5 einberufene Kommission auffordern, einen neuen Vorschlag zu erstellen.

(4) Zur Vorbereitung von Berufungsvorschlägen werden Berufungskommissionen gebildet, in denen die Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. Den Berufungskommissionen können auch Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen angehören. Die Mitglieder der Berufungskommission werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern im Fachbereichsrat oder einer Kommission nach § 27 Abs. 5 gewählt. Die Gruppe der Studierenden ist insbesondere zur Feststellung der pädagogischen Eignung der Vorzuschlagenden zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(5) Der Vorschlag ist spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt vorzulegen, in dem die Fachhochschule von der Neuschaffung oder Freigabe der Stelle Kenntnis erhält. Abweichungen von dieser Frist kann das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft zulassen, sofern zwingende Gründe für die Verzögerung des Vorschlages bestanden haben.

(6) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen der Fachhochschule und einer rechtsfähigen Forschungs-, oder Bildungseinrichtung kann ein gemeinsames Berufungsverfahren vorgesehen werden. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(7) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft beruft die Professorinnen und Professoren. Es kann eine Berufung abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Fachhochschule vornehmen oder innerhalb einer angemessenen Frist einen neuen Vorschlag anfordern. Die Berufung einer von der Fachhochschule nicht vorgeschlagenen Person kann nach Anhörung der Fachhochschule erfolgen, wenn innerhalb der in Satz 2 und Absatz 5 festgelegten Fristen kein Vorschlag unterbreitet worden ist oder in dem zweiten Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht.

(8) Die Bewerberin/Der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben. Professorinnen und Professoren dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden. Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(9) Bis zur Besetzung einer Stelle für eine Professorin/einen Professor kann die Hochschulleitung auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichs übergangsweise eine Vertreterin/einen Vertreter, die/der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 31 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Beauftragung ist dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft anzuzeigen.