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§ 32 ErbStG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Bundesrecht

IV. – Steuerfestsetzung und Erhebung

Titel: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbStG
Gliederungs-Nr.: 611-8-2-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 ErbStG – Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter

(1) 1In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bekannt zu geben. 2Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. 3Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlass Sicherheit zu leisten.

(2) 1In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlasspfleger bekannt zu geben. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.