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§ 32 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 32 DG LSA – Einstellungsverfügung

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

  1. 1.

    ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

  2. 2.

    ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

  3. 3.

    nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder

  4. 4.

    das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

  1. 1.

    das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder

  2. 2.

    bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 74 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt eintreten oder in einem anderen Disziplinarverfahren auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

(4) Gegen eine Einstellungsverfügung, die ein Dienstvergehen festgestellt oder offen gelassen hat, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann der Beamte nach der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben.

(5) Mit dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten ist das Disziplinarverfahren beendet.