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§ 32 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 BremNatSchG – Tiergehege (1)

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 32 a und kein Schau- oder Sondergehege nach Artikel 22 Absatz 2 des Bremischen Landesjagdgesetzes sind. Nicht als Tiergehege im Sinne der Sätze 1 und 2 gelten:

  1. 1.
    Gehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 qm nicht überschreiten und in denen keine Tiere der besonders geschützten Arten nach § 10 Abs. 2 Nrn. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes gehalten werden,
  2. 2.
    Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  3. 3.
    Gehege für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
  4. 4.
    Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn andere fachrechtliche Vorschriften, beispielsweise des Baurechts, des Tierschutzrechts oder des Artenschutz -rechts nicht entgegenstehen, insbesondere wenn

  1. 1.
    die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,
  2. 2.
    ein Register über den Tierbestand des Geheges in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
  3. 3.
    das Entweichen von Tieren unterbunden wird,
  4. 4.
    dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird.

(3) Nebenbestimmungen zur Genehmigung können insbesondere zum Inhalt haben

  1. 1.
    die Führung eines Gehegebuches, das über Tierbestand, Zugänge und Abgänge Auskunft geben muss,
  2. 2.
    regelmäßige tierärztliche Betreuung,
  3. 3.
    die Duldung zur Kontrolle der Gehege und zur Untersuchung verendeter Tiere durch den Amtstierarzt,
  4. 4.
    Einrichtung von Quarantänegattern,
  5. 5.
    Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes,
  6. 6.
    Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Herrichtung der Landschaft,
  7. 7.
    Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

(4) Bedarf ein Gehege der Genehmigung nach dem Landesjagdgesetz, so entscheidet die für die Genehmigung zuständige Jagdbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung nach diesem Gesetz im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

(5) Der Inhaber des Tiergeheges und die ganz oder zum Teil mit der Leitung beschäftigten Personen haben der unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den beauftragten Personen zum Zwecke der Überwachung das Betreten der Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume zu gestatten und ihnen das Gehegebuch zur Prüfung vorzulegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).