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§ 32 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 BremArchG – Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für die Dauer von vier Jahren eine ständige Untersuchungsführerin oder einen ständigen Untersuchungsführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die oder der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben müssen.

(2) § 29 Absatz 3, § 30 Absatz 1, 3 und 5 gelten für die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter entsprechend.