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§ 32 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Die Bürgerdeputierten

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 BezVerwG – Ausschuss für Partizipation und Integration

(1) Der Ausschuss für Partizipation und Integration ist zuständig für Angelegenheiten, die nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Partizipation, Integration und gleichberechtigte Teilhabe der Personen mit Migrationsgeschichte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) haben. Vor einer Beschlussfassung in der Bezirksverordnetenversammlung über Angelegenheiten nach Satz 1 soll er angehört werden. Das Nähere regelt die Bezirksverordnetenversammlung in ihrer Geschäftsordnung.

(2) Dem Ausschuss für Partizipation und Integration gehören als Mitglieder an:

  1. 1.

    neun Bezirksverordnete und

  2. 2.

    sechs Bürgerdeputierte (§ 20).

Die Mehrheit der Bürgerdeputierten soll aus Personen mit Migrationsgeschichte bestehen. Die Bürgerdeputierten des Ausschusses für Partizipation und Integration werden auf Vorschlag der Vereine, die in die von der für Integration zuständigen Senatsverwaltung zu führenden Liste eingetragen sind, von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt.