Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Hochschulgrade, Promotion und Habilitation

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 32 BbgHG – Habilitation

(1) Die Universitäten haben das Habilitationsrecht. Die Habilitation dient als Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten.

(2) Näheres regelt die Habilitationsordnung. Sie wird von dem nach der Grundordnung zuständigen Organ des Fachbereichs erlassen und bedarf der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten.

(3) Die Habilitationsordnung ist vor dem Inkrafttreten der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(4) § 21 Absatz 6 findet Anwendung.