§ 32 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Hochschulgrade, Promotion und Habilitation
§ 32 BbgHG – Habilitation
(1) Die Universitäten haben das Habilitationsrecht. Die Habilitation dient als Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten.
(2) Näheres regelt die Habilitationsordnung. Sie wird von dem nach der Grundordnung zuständigen Organ des Fachbereichs erlassen und bedarf der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten.
(3) Die Habilitationsordnung ist vor dem Inkrafttreten der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
(4) § 21 Absatz 6 findet Anwendung.