§ 32 BPersVG, Vorsitzender
(1) 1Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. 2Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. 3Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. 4Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2) 1Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. 2Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. 3Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten.
(3) 1Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 2In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 26.05.2011, BVerwG 2 A 8.09 - Abberufung eines Residenturleiters des BND im Ausland wegen verspäteter Anzeige einer Beziehung mit einer Staatsangehörigen des Gastlandes
- BVerwG, 06.04.2011, BVerwG 6 PB 20.10 - Nur bei nicht erfolgter ordnungsgemäßer Vertretung im Prozess liegt ein absoluter Revisionsgrund vor - Rechtsmitteleinlegung im personalvertretungsrechtlichen…
- BVerwG, 19.08.2010, BVerwG 6 PB 10.10 - Zeitpunkt der Wahl der Gruppenvorstandsmitglieder des Personalrats vor der Wahl der Ergänzungsmitglieder - Anspruch einer Gruppe im Personalrat auf Bestellung…
- BVerwG, 28.11.2012, BVerwG 6 P 3.12 - Anspruch auf Trennungsgeld für freigestellte Personalratsmitglieder für die Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes und des…
- BVerwG, 28.03.2012, BVerwG 1 WB 29.11 - Rechtsschutz des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung im Falle der Behinderung der Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte…
- § 46 BPersVG, Ehrenamtliche Tätigkeit. Arbeitsversäumnis/Freistellungen
- § 93 BPersVG, Behandlung von Verschlusssachen
- § 52 SBG, Angelegenheiten der Soldaten
