§ 32 BLV
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 2 – Beförderung
§ 32 BLV – Voraussetzungen einer Beförderung
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
- 1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
- 2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
- 3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.