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§ 32 BLV
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 2 – Beförderung

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BLV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 BLV – Voraussetzungen einer Beförderung

Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn

  1. 1.

    sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,

  2. 2.

    im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und

  3. 3.

    kein Beförderungsverbot vorliegt.