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§ 32 AsylG
Asylgesetz (AsylG) 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Asylverfahren → Unterabschnitt 3 – Verfahren beim Bundesamt

Titel: Asylgesetz (AsylG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylG
Gliederungs-Nr.: 26-7
Normtyp: Gesetz

§ 32 AsylG – Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Zu § 32: Geändert durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3474) und 21. 12. 2022 (BGBl I S. 2817).