§ 32 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 3 – Rechtsaufsicht
§ 32 ArchtG-LSA – Aufsichtsbehörde
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer Sachsen-Anhalt.
(2) Bei Anschluss der Architektenkammer Sachsen-Anhalt an das Versorgungswerk einer anderen Kammer ist sicherzustellen, dass die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk im Benehmen mit dem für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium ausgeübt wird. Werden die zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden satzungsmäßigen Grundlagen geändert, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.