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§ 32 AZG
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin

7. – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZG
Gliederungs-Nr.: 2001-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 AZG – Wahrnehmung von Aufgaben weggefallener Reichs- oder preußischer Behörden

Die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, die vor dem 8. Mai 1945 für das Gebiet Berlins von solchen Organen oder Verwaltungsbehörden des Reiches oder des Landes Preußen erfüllt worden sind, die durch die Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse weggefallen sind, steht, soweit die Aufgaben nach dem 7. Mai 1945 von Organen oder Behörden Berlins zu erfüllen sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu

  1. 1.

    der Hauptverwaltung, soweit die Befugnisse der Reichsregierung, dem Reichsrat dem Preußischen Staatsministerium, einem einzelnen Reichs- oder preußischen Minister, einer sonstigen obersten Reichs- oder Landesbehörde, dem Oberpräsidenten, dem Stadtpräsidenten, dem Regierungspräsidenten, der höheren Verwaltungsbehörde, der Aufsichtsbehörde oder sonstigen mit Rechtsetzungs-, Verwaltungs- oder Zwangsbefugnissen ausgestatteten Behörden zugewiesen waren;

  2. 2.

    den Bezirksverwaltungen, soweit die Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen waren.