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§ 32 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Erster Abschnitt – Berufsaufgaben, Berufsbezeichnungen

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 32 ABKG – Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die "Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure" eingetragen ist. Wortverbindungen mit der Bezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" dürfen nur Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure verwenden. Die Bezeichnung "Freischaffende Ingenieurin" oder "Freischaffender Ingenieur" ist unzulässig.

(2) Die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 dürfen im Namen einer Gesellschaft einschließlich einer Partnerschaftsgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft in das Verzeichnis nach § 34, in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland oder als auswärtige Gesellschaft eingetragen ist.

(3) Die Berufsbezeichnung darf nicht mehr geführt werden, wenn die Entscheidung über die Löschung der Eintragung in der Liste unanfechtbar ist oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt ist.

(4) Die Vorschriften des Ingenieurgesetzes in der Fassung vom 1. November 2011 (GVBl. S. 690), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und das Recht zum Führen akademischer Grade bleiben unberührt.

(5) Darf die Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht geführt werden, ist es auch nicht zulässig, sie in einer fremdensprachlichen Übersetzung zu führen.