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§ 327a HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften → Vierter Unterabschnitt – Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 327a HGB – Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.

Zu § 327a: Eingefügt durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553), geändert durch G vom 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1245) und 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2029).