Gesetze

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§ 324 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen → Titel 2 – Gegenseitiger Vertrag

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 324 BGB – Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.