§ 323 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Drittes Buch – Verbundene Unternehmen → Dritter Teil – Eingegliederte Gesellschaften
§ 323 AktG – Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
(1) 1Die Hauptgesellschaft ist berechtigt, dem Vorstand der eingegliederten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. 2§ 308 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, §§ 309, 310 gelten sinngemäß. 3§§ 311 bis 318 sind nicht anzuwenden.