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§ 323 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 4. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 323 AO – Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

1Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. 2Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 322 eingetragenen Sicherungshypothek.