§ 321 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Drittes Buch – Rechtsmittel → Dritter Abschnitt – Berufung
§ 321 StPO – Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
1Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. 2Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
Zu § 321: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).