Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31b LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Luftverkehr → 7. Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LuftVG
Gliederungs-Nr.: 96-1
Normtyp: Gesetz

§ 31b LuftVG – Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation

(1) 1Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union und der Regelung von § 31f wird mit der Wahrnehmung der in § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben nur eine Flugsicherungsorganisation in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beauftragt, deren Anteile ausschließlich vom Bund gehalten werden. 2Das Nähere wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates geregelt.

(2) 1Wenn das Bundesministerium für Digitales und Verkehr einen Bedarf im Sinne des § 27d Abs. 1 anerkennt, ist die Flugsicherungsorganisation verpflichtet, Flugsicherungsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforderlichen Umfang auf dem entsprechenden Flugplatz vorzuhalten. 2Das Gleiche gilt im Falle des § 27d Abs. 4. 3Die Verpflichtung entfällt, soweit das Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 1 mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt. 4§ 27e Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) 1Für Gebühren und Auslagen nach § 32 Absatz 4 Nummer 7 ist die Flugsicherungsorganisation nach Absatz 1 und die Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 2a Kostengläubigerin, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Bei der Einziehung der Gebühr im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 sowie bei der Einziehung der Gebühr nach Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2017 in Verbindung mit den Artikeln 6 und 7 der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (BGBl. 2017 II S. 74, 76) tritt die Flugsicherungsorganisation an die Stelle der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 3Bei der Flugsicherungsorganisation im Sinne von Absatz 1 bleibt der positive oder negative Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten Gewinn aus den Gebühren für die Flugsicherung und dem Ergebnis nach den gebührenrechtlichen Vorschriften aus Flugsicherungsdiensten bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz.

(4) 1Einnahmeausfälle aus Kostenbefreiungen bei Inanspruchnahme von Streckennavigationsdiensten und Streckennavigationseinrichtungen der Flugsicherung bei der Benutzung des Luftraums der Informationsgebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie durch Beschlüsse der Erweiterten Kommission der Organisation EUROCONTROL festgelegt sind, werden der Flugsicherungsorganisation durch den Bund erstattet. 2Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf den in § 27d Absatz 1 und 1a genannten Flughäfen durch

  1. a)

    militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;

  2. b)

    militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, die von Kosten befreit sind.

3Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist auch für Amtshandlungen der Flugsicherungsorganisation sowie des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung im Aufgabenbereich der Flugsicherung anzuwenden.

(5) 1Die Flugsicherungsorganisation kann sich mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen oder Unternehmen erwerben oder errichten. 2Ihre Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bleibt unberührt. 3Die Zustimmung stellt keine Beleihung dar. 4Die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes bleiben unberührt.

(6) 1Zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 im Bereich der grenzüberschreitenden Flugsicherung kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr der Flugsicherungsorganisation nach Absatz 1 Satz 1 gestatten, eine andere Flugsicherungsorganisation zu Hilfszwecken zu beauftragen, wenn

  1. 1.

    ein solcher Einsatz im Hinblick auf die ordnungsgemäße und sichere Verkehrsführung unter besonderer Berücksichtigung der technischen und betrieblichen Erfordernisse der Flugsicherung zweckmäßig ist,

  2. 2.

    die andere Flugsicherungsorganisation über einen gültigen Befähigungsnachweis nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) verfügt und

  3. 3.

    durch vertragliche Regelungen zwischen den Flugsicherungsorganisationen sichergestellt ist, dass Weisungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben und zur Durchsetzung der Aufsicht von der anderen Flugsicherungsorganisation umgesetzt werden.

2Hat die andere Flugsicherungsorganisation ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Ausland, wird die Gestattung nur erteilt, wenn eine völkerrechtliche Übereinkunft des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder einer von ihm bestimmten Behörde mit der jeweils zuständigen Behörde des ausländischen Staates besteht, in der die Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen, die Durchführung von Kontroll- und Durchsetzungsbefugnissen sowie die Sicherstellung der verfassungsmäßigen Aufgabenerfüllung der Luftstreitkräfte der Bundeswehr gegenüber der anderen Flugsicherungsorganisation geregelt sind.

Zu § 31b: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2424), 24. 8. 2009 (BGBl I S. 2942), 8. 5. 2012 (BGBl I S. 1032), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809), 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3154), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), G vom 6. 2. 2017 (BGBl 2017 II S. 74), 5. 7. 2021 (BGBl I S. 2287) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 409) (29. 12. 2023).