Gesetze

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§ 31a ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 31a ThürKHG – Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Mitteilungs-, Genehmigungs- und Behandlungspflichten

Verantwortlich für die Erfüllung der in § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 bis 3 und § 25 Abs. 3 und 4 normierten Pflichten ist der Krankenhausträger.