Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31a ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 31a ThürHeilBG – Vorwarnmechanismus

(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen nehmen die Kammern die Aufgabe der zuständigen Behörde zur Bearbeitung von eingehenden und ausgehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG wahr. Dies gilt nicht, sofern aufgrund von Bundesrecht eine andere Stelle zuständig ist. Die Aufgaben der am Vorwarnmechanismus beteiligten Koordinierungsstelle nach § 1 Nr. 4 der Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sind von der zuständigen Kammer über Berufsangehörige zu unterrichten, deren Anerkennung nach § 31 zurückgenommen oder widerrufen wurde, soweit die betreffende berufliche Tätigkeit in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist. Die Meldung erfolgt spätestens drei Tage nach einer vollziehbaren Entscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem. Hierbei sind die in Artikel 56a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Angaben zu übermitteln. Die zuständige Kammer unterrichtet den betroffenen Berufsangehörigen gleichzeitig schriftlich über die Warnmeldung und darüber,

  1. 1.

    welchen Rechtsbehelf er gegen die Warnmeldung einlegen kann,

  2. 2.

    dass er die Berichtigung der Warnmeldung verlangen kann und

  3. 3.

    dass ihm im Fall einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Legt der Betroffene gegen die Entscheidung zur Übermittlung Rechtsbehelfe ein, so sind hierüber die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten durch die zuständige Kammer zu unterrichten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sind ferner unverzüglich zu unterrichten, wenn die getroffene Maßnahme nicht mehr gültig ist. Dabei sind auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Übermittelte Daten, die nicht mehr gültig sind oder Warnungen, die nach Artikel 56a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/ EG widerrufen wurden, sind innerhalb von drei Tagen in der IMI-Datei zu löschen. Wurde von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass eine Anerkennung unter Vorlage gefälschter Berufsqualifikationsnachweise beantragt wurde, informiert die zuständige Kammer die Behörden der anderen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Rechtskraft der Entscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem von der Identität dieser Person; die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustausches nach Absatz 2 hat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG zu erfolgen.