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§ 31a LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Anforderungen an das Programm und Veranstalterpflichten

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 31a LMG NRW – Regionalfensterprogramme

(1) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Programmen sind mindestens im zeitlichen und differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Regionalfensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Nordrhein-Westfalen aufzunehmen.

(2) Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Die redaktionelle Unabhängigkeit wird vermutet, wenn Fenster- und Hauptprogrammveranstalter nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 62 des Medienstaatsvertrages stehen. Die Programmverantwortlichen für die Regionalfensterprogramme sind für die Dauer der Zulassung zu berufen und gegenüber der LfM zu benennen. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig und gegenüber der LfM anzuzeigen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 nicht vor, ist die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterveranstalters durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die Entscheidung hierüber trifft die Landesanstalt für Medien. Zur Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit soll an dem Regionalfensterprogrammveranstalter neben dem Hauptprogrammveranstalter mindestens ein weiterer Gesellschafter mit 25 von Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sein. Der Dienst- oder Arbeitsvertrag des Geschäftsführers und der Programmverantwortlichen für das Regionalfensterprogramm darf nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der programmverantwortliche Geschäftsführer darf abweichend von § 38 Abs. 1 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Daneben kann die Landesanstalt für Medien weitere Maßnahmen treffen, die für die Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit erforderlich sind. Liegen die Voraussetzungen des Satz 3 nicht vor, ist die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters neben den in Abs. 2 Satz 3 genannten Voraussetzungen durch die nachfolgenden organisatorischen Maßnahmen zu sichern. Es muss gewährleistet sein, dass die Programmverantwortlichen des Regionalfensterprogramms im Rahmen einer für die Dauer der Lizenz vorgegebenen finanziellen Ausstattung ihre Entscheidungen ohne Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugnisse des Hauptprogrammveranstalters treffen können. Dies schließt das Recht ein, eigenverantwortlich das redaktionelle Personal einzustellen sowie die technischen und studiotechnischen Dienstleister zu bestimmen. Der Dienst- oder Arbeitsvertrag des Geschäftsführers und der Programmverantwortlichen für das Regionalfensterprogramm darf nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der programmverantwortliche Geschäftsführer darf abweichend von § 38 Abs. 1 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

(4) Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen. Das Regionalfensterprogramm ist nach Anhörung des Hauptprogrammveranstalters getrennt auszuschreiben. Die LfM überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Nach Anhörung des Hauptveranstalters wählt sie aus den Vorschlägen denjenigen Bewerber aus, dessen Programm durch eine aktuelle und authentische Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Nordrhein-Westfalen den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt erwarten lässt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den regionalen Bezug der Programme. Sind bei einer Auswahlentscheidung Bewerber nach den vorgenannten Kriterien gleich zu bewerten, so erhält der Bewerber Vorrang, welcher dem Hauptprogrammveranstalter nicht nach § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnen ist. Die Zulassung wird auf zehn Jahre erteilt. Eine Verlängerung der Zulassung ist möglich; Satz 7 gilt entsprechend.

(5) Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich die Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter für die gesamte Laufzeit der Zulassung sicherzustellen. Die LfM weist dem Fensterprogrammveranstalter die für die Verbreitung des Fensterprogramms erforderlichen Übertragungskapazitäten zu.