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§ 31a HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Kapitel 3 – Hochschulmedizin

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 31a HG – Universitätsklinikum

(1) Das Universitätsklinikum wirkt mit dem Fachbereich Medizin zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen. Es ist in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen tätig. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Es fördert die ärztliche Fort- und Weiterbildung und die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.

(1a) Jedes Universitätsklinikum schließt mit der Universität am jeweiligen Standort eine öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung, in der das Nähere über das Zusammenwirken geregelt wird. Das Universitätsklinikum darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch die Universität zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dieser nachfragen; die Universität darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch das Universitätsklinikum zu erbringenden Tätigkeiten nur bei diesem nachfragen.

(2) Die Universitätskliniken sind Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Durch die Rechtsverordnung können die Universitätskliniken auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium und der Zustimmung des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ausschusses des Landtags.

(2a) Die Universitätskliniken gründen den Arbeitgeberverband der Universitätskliniken Nordrhein-Westfalen in einer geeigneten Rechtsform des privaten Rechts. Erklärungen dieses Verbands hinsichtlich des Abschlusses eines Tarifvertrages bedürfen der Zustimmung des Ministeriums, die des Einvernehmens des für Finanzen und des für Gesundheit zuständigen Ministeriums bedarf. Für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Universitätskliniken finden bis zum Abschluss entsprechend neuer Tarifverträge durch diesen Verband die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge Anwendung.

(3) Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand, überwacht dessen Geschäftsführung und entscheidet nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2. Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum.

(4) Dem Aufsichtsrat gehören an:

  1. 1.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums, des für Finanzen zuständigen Ministeriums und des für Gesundheit zuständigen Ministeriums,

  2. 2.

    die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität,

  3. 3.

    zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der Wirtschaft,

  4. 4.

    zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft,

  5. 5.

    eine Professorin oder ein Professor aus dem Fachbereich Medizin, die Leiterin oder der Leiter einer klinischen oder medizinisch-theoretischen Abteilung ist,

  6. 6.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals,

  7. 7.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums,

  8. 8.

    die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.

Ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 77 Absatz 2 gebildet, gehören dem Aufsichtsrat auch Vertreterinnen oder Vertreter nach Nummer 2 der jeweils anderen Universität an. In diesem Fall bleibt es bei insgesamt zwei Stimmen für diese Vertreterinnen oder Vertreter; der Kooperationsvertrag nach § 77 Absatz 2 legt fest, wie diese Stimmen ausgeübt werden.

(5) Dem Vorstand gehören an:

  1. 1.

    die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor,

  2. 2.

    die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor,

  3. 3.

    die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin und

  4. 4.

    die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor.

Die Satzung kann vorsehen, dass die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor als stimmberechtigtes Mitglied dem Vorstand angehört.

(6) In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    Aufgaben und Bestellung der Organe,

  2. 2.

    die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen,

  3. 3.

    die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang im Falle einer Umwandlung in eine andere Rechtsform nach Absatz 2 Satz 3,

  4. 4.

    die Dienstherrenfähigkeit, soweit die Universitätskliniken in öffentlich-rechtlicher Rechtform betrieben werden, und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten,

  5. 5.

    die Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen dem Universitätsklinikum und der Universität.