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§ 31a HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation der Hochschule → 3. – Hochschulmedizin

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 31a HG – Universitätsklinikum (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

(1) Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Es dient der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.

(2) Die Universitätskliniken sind Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit; für sie gilt § 34 Abs. 1 entsprechend. Das Nähere regelt das für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Durch die Rechtsverordnung können die Universitätskliniken auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium und der Zustimmung des für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ausschusses des Landtags.

(3) Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand, überwacht dessen Geschäftsführung und entscheidet nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2. Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum.

(4) Dem Aufsichtsrat gehören an:

  1. 1.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums,

  2. 2.

    die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität,

  3. 3.

    zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der Wirtschaft,

  4. 4.

    zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft,

  5. 5.

    eine Professorin oder ein Professor aus dem Fachbereich Medizin, die Leiterin oder der Leiter einer klinischen oder medizinisch-theoretischen Abteilung ist,

  6. 6.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals,

  7. 7.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums,

  8. 8.

    die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.

Ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 77 Abs. 2 gebildet, gehören dem Aufsichtsrat auch Vertreterinnen oder Vertreter nach Nummer 2 der jeweils anderen Universität an. In diesem Fall bleibt es bei insgesamt zwei Stimmen für diese Vertreterinnen oder Vertreter; der Kooperationsvertrag nach § 77 Abs. 2 legt fest, wie diese Stimmen ausgeübt werden.

(5) Dem Vorstand gehören an:

  1. 1.

    die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor,

  2. 2.

    die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor,

  3. 3.

    die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin und

  4. 4.

    die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor.

Die Satzung kann vorsehen, dass die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor als stimmberechtigtes Mitglied dem Vorstand angehört.

(6) In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    Aufgaben und Bestellung der Organe,

  2. 2.

    die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen,

  3. 3.

    die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang im Falle einer Umwandlung in eine andere Rechtsform nach Absatz 2 Satz 3,

  4. 4.

    die Dienstherrenfähigkeit, soweit die Universitätskliniken in öffentlich-rechtlicher Rechtform betrieben werden und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten,

  5. 5.

    die Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen dem Universitätsklinikum und der Universität.