§ 31 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht
Teil 4 – Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
§ 31 WoGG – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
1Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohngeldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. 2Im Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.