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§ 31 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 31 WaldG LSA – Einziehung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begebung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.