Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 1. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 VerfGHG – Durchführung des Verfahrens

Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des/der Beschuldigten, durch sein/ihr Ausscheiden aus dem Amt, durch die Niederlegung seines/ihres Mandats, durch die Auflösung des Landtages oder durch den Ablauf der Wahlperiode nicht berührt.