§ 31 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 1. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)
§ 31 VerfGHG – Durchführung des Verfahrens
Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des/der Beschuldigten, durch sein/ihr Ausscheiden aus dem Amt, durch die Niederlegung seines/ihres Mandats, durch die Auflösung des Landtages oder durch den Ablauf der Wahlperiode nicht berührt.