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§ 31 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 UntAG – Gerichtliche Zuständigkeit

(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist das Landgericht Berlin I, soweit Artikel 84 der Verfassung von Berlin, § 14 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof oder die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Für Streitigkeiten über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, seine Aufgaben und den Untersuchungsgegenstand ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.

(3) Hält das Landgericht Berlin I den Einsetzungsbeschluss ganz oder teilweise für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen.

(4) Gegen Entscheidungen des Landgerichts Berlin I ist die Beschwerde statthaft, über die das Kammergericht entscheidet.