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§ 31 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung von Gewässern

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 ThürWG – Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten (1)

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften.

(2) Flussgebietseinheiten sind:

  1. 1.

    Elbe,

  2. 2.

    Weser und

  3. 3.

    Rhein.

(3) Die im Einzugsgebiet einer in Absatz 2 genannten Flussgebietseinheit liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der jeweiligen Flussgebietseinheit zugeordnet. Die Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten sind in Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).