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§ 31 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Datenschutz, Verordnungsermächtigungen und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 ThürRettG – Dokumentation

(1) Die am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, die Einsätze in der Notfallrettung und im Krankentransport und die dabei getroffenen Feststellungen und Maßnahmen im erforderlichen Umfang zu dokumentieren. Die Einsatzdokumentationen sind gegen unbefugte Einsichtnahmen geschützt aufzubewahren.

(2) Über jeden Einsatz in der Notfallrettung ist ein Bericht zu fertigen.

(3) Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben die durch die Zentralen Leitstellen vermittelten Einsätze nach einheitlichen Grundsätzen aufzuzeichnen und regelmäßig auszuwerten. Gesprächsaufzeichnungen sind auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Anrufers zulässig; sie sind nach sechs Monaten zu löschen, soweit nicht tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie noch als Beweismittel benötigt werden. Die Aufsichtsbehörden können verlangen, dass ihnen in anonymisierter Form die Ergebnisse der Auswertung und bei Erfordernis die Einsatzdokumentationen für Zwecke der landesweiten Auswertung der Rettungsdiensteinsätze zur Verfügung gestellt werden.