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§ 31 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 31 ThürLWG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält

  1. 1.

    für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort,

  2. 2.

    für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.

(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Landesstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl im Freistaat erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Wahlkreisvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Wahlkreisvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an. (1)

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs

Vom 6. August 2015 (GVBl. S. 146)

Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juli 2015 - VerfGH 9/15 - wird die Nummer 1 der Entscheidungsformel veröffentlicht:

"1. § 31 Abs. 3 des Thüringer Wahlgesetzes für den Landtag in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 309) ist mit dem Gebot der Wahlrechtsgleichheit (Art. 46 Abs. 1 Thüringer Verfassung) und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien (Art. 21 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz) unvereinbar."

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.