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§ 31 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Vierter Abschnitt – Formen und Finanzierung des privaten Rundfunks

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 31 ThürLMG – Ereignis- und Einrichtungsrundfunk

(1) Die Landesmedienanstalt kann für Sendungen, die

  1. 1.

    im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden (Ereignisrundfunk) oder

  2. 2.

    für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen (Einrichtungsrundfunk),

ein vereinfachtes Verfahren nach § 20 Abs. 6 durchführen.

(2) Die Zulassung lokaler Rundfunkangebote nach Absatz 1 Nr. 1 wird für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung, grundsätzlich für einen Zeitraum von nicht mehr als acht Wochen, erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zulassung für eine länger andauernde öffentliche Veranstaltung mit besonderer Bedeutung für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt werden. Für Veranstaltungen mit besonderer überregionaler Bedeutung kann die Zulassung auch über den örtlichen Bereich der öffentlichen Veranstaltung hinaus erteilt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 wird sie für längstens vier Jahre erteilt.

(3) Der Veranstalter kann mit Zustimmung der Landesmedienanstalt als Rahmenprogramme ortsüblich nicht empfangbare werbefreie Programme übernehmen, sofern dies dem Charakter des Ereignis- oder Einrichtungsrundfunks nicht widerspricht.

(4) Das Nähere zum Ereignis- und Einrichtungsrundfunk regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.