§ 31 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Teil – Zweckverbände → 2. Abschnitt – Verfassung und Verwaltung
§ 31 ThürKGG – Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Der Zweckverband wird von der Verbandsversammlung verwaltet, soweit nicht nach diesem Gesetz, der Verbandssatzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitzende, der Verbandsausschuss, ein anderer beschließender Ausschuss oder der Geschäftsleiter selbstständig entscheidet.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt ausschließlich über diejenigen Angelegenheiten, die nach der Thüringer Kommunalordnung der Vertretung der Gebietskörperschaft ausschließlich zugewiesen sind, sowie über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbands und die Bestellung von Abwicklern.