Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Fischereischeine

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 ThürFischG – Versagungsgründe

(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

  1. 1.

    die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,

  2. 2.

    die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,

  3. 3.

    die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche, naturschutzrechtliche, tierseuchenrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen einer solchen als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Zuwiderhandlung eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist,

  4. 4.

    gegen die wegen eines der in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Vergehens nach § 153a der Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen oder das Strafverfahren vorläufig eingestellt worden ist.

(2) Aus den Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 nicht mehr verfolgt werden kann.

(3) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.