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§ 31 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Dritter Unterabschnitt – Ruhestand, einstweiliger Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 ThürBG – Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit (§§ 26, 27 BeamtStG)

(1) Bestehen Zweifel über die Dienstfähigkeit der Beamten, so sind sie verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommen Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge. Zweifel im Sinne des Satzes 1 sind unter anderem anzunehmen, wenn Beamte auf Lebenszeit schriftlich beantragen, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

(2) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt sechs Monate.

(3) Hält der Dienstvorgesetzte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens Beamte für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt er den Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(4) Die Beamten können innerhalb eines Monats gegen die Mitteilung nach Absatz 3 Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 34 zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand. Sie ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(5) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Dienstvorgesetzte und die zuständige Stelle über die Herabsetzung der Arbeitszeit entscheiden. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienstbezüge einbehalten werden, die die im Fall der begrenzten Dienstfähigkeit zustehenden Bezüge übersteigen.