§ 31 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament → Erster Abschnitt – Wahlvorbereitungsurlaub
§ 31 ThürAbgG – Wahlvorbereitungsurlaub
(1) § 3 gilt für Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechend.
(2) Unberührt bleibt der Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge.