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§ 31 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Teil – Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 StrWG-MV – Anbauverbote

(1) Außerhalb der nach § 5 Abs. 2 festgesetzten Ortsdurchfahrten dürfen bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung an Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden.

(2) Anlagen der Außenwerbung außerhalb der Ortsdurchfahrten stehen den baulichen Anlagen des Absatzes 1 gleich. An Brücken über Landes- oder Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Augenwerbung nicht angebracht werden.

(3) Der Träger der Straßenbaulast kann unbeschadet sonstiger Baubeschränkungen Ausnahmen von dem Anbauverbot zulassen, wenn dies die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, die Sichtverhältnisse, die Ausbauabsichten oder die Straßenbaugestaltung nicht beeinträchtigt. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast, wenn es sich um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen. Bei Werbeanlagen ist eine Ausnahme nur am Ort der eigenen Leistung zulässig und nur, soweit Anlagen lediglich auf die eigene Leistung hinweisen. Die Vorschriften des Dritten Teils bleiben unberührt.

(4) Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, dass bestimmte Gemeinde- oder sonstige öffentliche Straßen beim Anbau nach Absatz 1 freizuhalten sind, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, die Sichtverhältnisse, die Ausbauabsichten oder die Straßenbaugestaltung erforderlich ist. Das Anbauverbot darf sich nur auf eine Entfernung bis zu 10 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, erstrecken. Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung.

(5) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes entspricht, der außerdem mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zu Stande gekommen ist.

(6) Die örtliche Ordnungsbehörde (Bauaufsicht) kann die Beseitigung der entgegen dem Verbot der Absätze 1 bis 3 errichteten Hochbauten im Wege des Verwaltungszwangs anordnen. Zwangsmaßnahme sind zulässig, wenn sie vorher angedroht wurden und wenn der Verpflichtete der Aufforderung, die Anlage zu beseitigen, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist nicht nachkommt. Die Kosten der Zwangsmaßnahme sind dem Verpflichteten aufzuerlegen. Diese Vorschrift findet auch auf Bundesfernstraßen entsprechende Anwendung.

(7) Die Belange nach Absatz 3 Satz 1 sind auch bei der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der nach § 5 Absatz 2 festgesetzten Ortsdurchfahrten zu beachten.