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§ 31 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 6. Abschnitt – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 31 StrG – Unterhaltung der Straßenkreuzungen

(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast für die Straße höherer Verkehrsbedeutung (§ 3 Abs. 1) die Kreuzung zu unterhalten.

(2) Bei Über- oder Unterführungen hat der Träger der Straßenbaulast für die Straße höherer Verkehrsbedeutung das Kreuzungsbauwerk zu unterhalten; die übrigen Teile der Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast für die Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.

(3) In den Fällen des § 30 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.

(4) Bei Kreuzungen von Straßen der gleichen Straßengruppe, die in der Baulast verschiedener Träger stehen, hat jeder Träger der Straßenbaulast diejenigen Teile der Kreuzung zu unterhalten, die zu der in seiner Baulast stehenden Straße gehören.

(5) Die Unterhaltung umfasst die Wiederherstellung und die Erneuerung einer Kreuzung.

(6) Im Falle der Änderung, der Wiederherstellung sowie der Erneuerung einer Kreuzung werden Ausgleichsansprüche über die Kosten der Unterhaltung zwischen den beteiligten Trägern der Straßenbaulast nicht begründet.

(7) Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.