Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Sparkassen → 3. ABSCHNITT – Wirtschaftsführung der Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 31 SpG – Überschuss

(1) Überschuss ist der nach Deckung der Betriebsaufwendungen verbleibende Teil der Erträge. Als Betriebsaufwendungen gelten auch Freigebigkeitsleistungen in dem durch die Satzung bestimmten Rahmen und Vorwegzuführungen zur Sicherheitsrücklage bis zur Hälfte des ohne deren Berücksichtigung entstehenden Überschusses.

(2) Der Überschuss ist voll der Sicherheitsrücklage zuzuführen, bis diese 4 vom Hundert der Bilanzsumme erreicht. Erreicht die Sicherheitsrücklage 4 vom Hundert, aber nicht 7,5 vom Hundert der Bilanzsumme, so sind ihr 75 vom Hundert, erreicht sie 7,5 vom Hundert, aber nicht 10 vom Hundert der Bilanzsumme, so sind ihr 50 vom Hundert des Überschusses zuzuführen. Maßgebend sind die Bilanzsumme und die Sicherheitsrücklage zum Bilanzstichtag.

(3) Der Überschuss ist voll der Sicherheitsrücklage zuzuführen, solange und soweit die Anlagen im Sinne von § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen die Rücklagen übersteigen.

(4) Hat der Träger eine Unterbilanz ausgeglichen, so ist der Überschuss zunächst zur Rückgewähr seiner Leistungen zu verwenden, soweit er nicht nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Sicherheitsrücklage zuzuführen ist.

(5) Bei Sparkassen mit einem Träger kann der Überschuss, soweit er nicht nach den Absätzen 2 bis 4 zu verwenden ist, an den Träger abgeführt werden, der ihn im Benehmen mit der Sparkasse für öffentliche, im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke verwendet. Mit Zustimmung des Trägers kann dieser Teil des Überschusses von der Sparkasse selbst für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.

(6) Bei Sparkassen mit mehreren Trägern kann der Überschuss, soweit er nicht nach den Absätzen 2 bis 4 zu verwenden ist, nach dem in der Satzung bestimmten Verhältnis an die Träger abgeführt werden, die ihn im Benehmen mit der Sparkasse für öffentliche, im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke verwenden. Mit Zustimmung der Versammlung der Träger kann dieser Teil des Überschusses von der Sparkasse selbst für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.