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§ 31 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufbau der Schule → Abschnitt IV – Sekundarstufe II

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SchulG – Fachoberschule

(1) Die Fachoberschule vermittelt die für das Studium an einer Fachhochschule erforderliche Bildung (Fachhochschulreife). Die Fachhochschulreife wird mit einer Abschlussprüfung erworben.

(2) Die Aufnahme in die Fachoberschule setzt voraus

  1. 1.

    den mittleren Schulabschluss oder

  2. 2.

    die erfolgreiche Beendigung einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine hinreichend einschlägige Berufserfahrung, sofern die Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung nachgewiesen wird.

§ 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Bildungsgänge der Fachoberschule dauern

  1. 1.

    ein Jahr für Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Schulabschluss besitzen und die erfolgreiche Beendigung einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine hinreichend einschlägige Berufserfahrung nachweisen oder

  2. 2.

    zwei Jahre für die nach Absatz 2 Satz 1 aufgenommenen Schülerinnen und Schüler.

(3a) Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife in einem Bildungsgang nach Absatz 3 Nummer 2 erworben haben, können bei Erfüllung der Leistungsanforderungen in einem anschließenden dritten Jahr mit Ablegen einer Abschlussprüfung die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife erwerben.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Bildungsgänge der Fachoberschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Fachrichtungen,

  2. 2.

    die Dauer, die Aufnahmevoraussetzungen, das Höchstalter für die Aufnahme,

  3. 3.

    die Probezeit, die eingegliederte praktische betriebliche Ausbildung, die besondere Organisation von Teilzeitformen,

  4. 4.

    das Verlassen eines Bildungsgangs,

  5. 5.

    den Abschluss,

  6. 6.

    die Voraussetzungen für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses; dabei können Abweichungen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden,

  7. 7.

    die Leistungsanforderungen und die Voraussetzungen für den Erwerb der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife nach Absatz 3a und in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen nach § 33.