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§ 31 SächsKomKBVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Buchführung, Belege und Aufbewahrung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKomKBVO
Gliederungs-Nr.: 522-1.2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 SächsKomKBVO – Zwischenabschluss

In bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ist durch einen Zwischenabschluss des Zeitbuches und des Hauptbuches festzustellen, ob die zeitliche und sachliche Buchung der Erträge und Aufwendungen, der Einzahlungen und Auszahlungen übereinstimmt. Auf Anordnung des Bürgermeisters kann von Zwischenabschlüssen abgesehen werden, wenn die zeitlichen und sachlichen Buchungen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.