Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 SächsKAG
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Beiträge für Verkehrsanlagen

Titel: Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKAG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SächsKAG – Beitragsschuldner, Vorauszahlungen, öffentliche Last, Ablösung

Die Bestimmungen der § 21, § 23 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2, § 24 und des § 25 Absatz 1 gelten entsprechend.